CareLit Fachartikel

Keine Haftung des Arztes wegen Information über Erbkrankheit des geschiedenen Ehepartners

Gesundheit und Pflege, Köln · 2014 · Heft 12 · S. 237 bis 238

Dokument
155953
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2014
Jahrgang 4
Seiten
237 bis 238
Erschienen: 2014-12-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Der geschiedene Ehemann der Klägerin wird von dem Beklagten, einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wegen der unheilbaren, tödlich verlaufenden Erbkrankheit Chorea Huntington behandelt. Der Patient hatte den Beklagten von der Schweigepflicht gegenüber der Klägerin entbunden. Der Beklagte teilte ihr mit, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin an Chorea Huntington leide und dass die 1994 und 1999 geborenen gemeinsamen Kinder die genetische Anlage für die Krankheit mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% geerbt hätten. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann üben das Sorgerecht für die Kinder gemeinsa…

Schlagworte

NORM KRANKHEIT BUNDESGERICHTSHOF ERBKRANKHEIT RECHT URTEIL RISIKO PSYCHIATRIE PSYCHOTHERAPIE CHOREA WAHRSCHEINLICHKEIT DEPRESSION HÖHE PATIENTEN GESUNDHEIT LEBEN