Keine Haftung des Arztes wegen Information über Erbkrankheit des geschiedenen Ehepartners
Gesundheit und Pflege, Köln · 2014 · Heft 12 · S. 237 bis 238
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der geschiedene Ehemann der Klägerin wird von dem Beklagten, einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wegen der unheilbaren, tödlich verlaufenden Erbkrankheit Chorea Huntington behandelt. Der Patient hatte den Beklagten von der Schweigepflicht gegenüber der Klägerin entbunden. Der Beklagte teilte ihr mit, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin an Chorea Huntington leide und dass die 1994 und 1999 geborenen gemeinsamen Kinder die genetische Anlage für die Krankheit mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% geerbt hätten. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann üben das Sorgerecht für die Kinder gemeinsa…