Zur Verpflichtung einer Arbeitnehmerin, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BRZG vorzulegen
PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 11 · S. 710 bis 719
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Abmahnungen. Die Klägerin ist als Krankenund Altenpflegerin bei dem Beklagten als Mitarbeiterin im Sozialund Erziehungsdienst beschäftigt. Der Beklagte betreibt Behindertenheime, Einrichtungen der tagesstrukturierten Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit geistigen Behinderungen sowie staatlich anerkannte Werkstätten für Behinderte. Die den Arbeitsvertrag ergänzende Rah-menordnung enthält die Regelung, dass Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen. Da die Klägerin nach zweifacher Aufford…