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Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AMG

Stollmann, F.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 12 · S. 569 bis 570

Dokument
156116
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Stollmann, F.;
Ausgabe
Heft 12 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
569 bis 570
Erschienen: 2014-12-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Mit den §§ 64ff. AMG soll eine effektive Überwachung des Arzneimittelverkehrs ermöglicht werden. Um dieses gesetzgeberische Ziel erreichen zu können, bedarf es entsprechend umfassender Kingriffsbefugnisse der zuständigen Fachbehörden. In diesem Zusammenhang kommt § 69 AMCi entscheidende Bedeutung zu. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anord-nungen. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL URTEIL MANN NORDRHEIN-WESTFALEN EMANZIPATION RECHTSPRECHUNG ZULASSUNG WISSENSCHAFT GESUNDHEITSWESEN SICHERHEIT PRAXIS Pharma Recht Frankfurt