Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AMG
Stollmann, F.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 12 · S. 569 bis 570
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit den §§ 64ff. AMG soll eine effektive Überwachung des Arzneimittelverkehrs ermöglicht werden. Um dieses gesetzgeberische Ziel erreichen zu können, bedarf es entsprechend umfassender Kingriffsbefugnisse der zuständigen Fachbehörden. In diesem Zusammenhang kommt § 69 AMCi entscheidende Bedeutung zu. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anord-nungen. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und…