Anspruch auf Beschäftigung auf einer bestimmten Station LAG Mainz vom 3.7.2014 (5 Sa 120/14)
Rechtsdepesche, Köln · 2015 · Heft 1 · S. 20 bis 22
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts der Beklagten. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1979 im Krankenhaus der Beklagten angestellt. Sie wurde als Krankenschwester eingestellt, mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1992 zur Gruppenschwester und ab dem I.April 2001 zur Stationsschwester befördert. Die Beklagte beschäftigt in drei Betriebsstätten etwa 1800 Arbeitnehmer. Es besteht eine Mitarbeitervertretung. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gelten für das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden…