Sturzunfall einer Altenpflegerin während der Rufbereitschaft BSG vom 26.6.2014 (B 2 U 4/13 R)
Rechtsdepesche, Köln · 2015 · Heft 1 · S. 23 bis 24
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die Klägerin ist als Altenpflegerin beschäftigt. Sie unternahm am 10. Januar 2010 während ihrer Rufbereitschaft einen Spaziergang mit ihrem Hund. Beim Überqueren einer Straße klingelte das ihr iiberlassene Rufbereitschaftshandy. Die Klägerin, die aufgrund ihrer Tätigkeit zur Entgegennahme der auf diesem Handy eingehenden Anrufe verpflichtet ist, nahm das Telefonat einer Kollegin an. Kurz nach Beginn des Telefonats, mit dem ein Pflegetermin abgesagt werden sollte, übersah die Klägerin eine schneebedeckte Bordsteinkante. Sie stürzte und zog sich da…