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Informationsanspruch des Personalrates

Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 1 · S. 23 bis 25

Dokument
156256
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 58
Seiten
23 bis 25
Erschienen: 2015-01-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Ein auf der Grundlage von § 87 Abs. 1LPVG NRW gebildeter besonderer Personalrat für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte hat jedenfalls zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 64 LPVG NRW einen - auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren - Anspruch darauf, dass er möglichst frühzeitig Informationen darüber erhält, ob und gegebenenfalls ab wann eine Schule geschlossen wird.

Schlagworte

PERSONALRAT ENTSCHEIDUNG ERLASS WAHRNEHMUNG BEDARFSPLANUNG INFORMATION LEITLINIEN PRAXIS RECHTSPRECHUNG UNTERRICHT SCHULEN ARBEIT VERHALTEN Die Personalvertretung Berlin