CareLit Fachartikel
Informationsanspruch des Personalrates
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 1 · S. 23 bis 25
Dokument
156256
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein auf der Grundlage von § 87 Abs. 1LPVG NRW gebildeter besonderer Personalrat für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte hat jedenfalls zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 64 LPVG NRW einen - auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren - Anspruch darauf, dass er möglichst frühzeitig Informationen darüber erhält, ob und gegebenenfalls ab wann eine Schule geschlossen wird.
Schlagworte
PERSONALRAT
ENTSCHEIDUNG
ERLASS
WAHRNEHMUNG
BEDARFSPLANUNG
INFORMATION
LEITLINIEN
PRAXIS
RECHTSPRECHUNG
UNTERRICHT
SCHULEN
ARBEIT
VERHALTEN
Die Personalvertretung
Berlin