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Was es mit der Heimaufsicht auf sich hat Ergotherapie in Seniorenpflegeeinrichtungen (Teil 4)

Hartmann, E.; · Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2015 · Heft 1 · S. 25 bis 27

Dokument
156316
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein
Autor:innen
Hartmann, E.;
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 54
Seiten
25 bis 27
Erschienen: 2015-01-01 00:00:00
ISSN
0942-8623
DOI

Zusammenfassung

Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die Bundesländer übergegangen. Wo früher das (Bundes-)Heimgesetz die stationäre Pflege älterer Menschen sowie pflegebedürftiger oder behinderter Volljähriger regelte, haben inzwischen alle 16 Bundesländer ein eigenes Heimrecht. In Hessen ist seit 2012 das Hessische Gesetz über Betreuungsund Pflegeleistungen in Kraft, das das alte Heimgesetz abgelöst hat. Das Gesetz verpflichtet die zuständige Behörde - in Hessen die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales -, die Einrichtungen zu beraten und zu überwachen.

Schlagworte

HEIMAUFSICHT BETREUUNG ERGOTHERAPIE HESSEN EINRICHTUNG KOMMUNE MENSCHEN LEBEN ARBEIT HYGIENE ERNÄHRUNG CHECKLISTE ALTENHILFE ERGOTHERAPEUTEN PRAXIS BERLIN