CareLit Fachartikel

Was müssen Pflegedienstbetreiber dem Personal zahlen?

SCHMIDT, I.; · Care konkret, Hannover · 2015 · Heft 1 · S. 12

Dokument
156327
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Care konkret, Hannover
Autor:innen
SCHMIDT, I.;
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 18
Seiten
12
Erschienen: 2015-01-09 00:00:00
ISSN
1435-9286
DOI

Zusammenfassung

Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein-schließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Leistet der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, so ist die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 Prozent als Arbeitszeit zu bewerten.

Schlagworte

ARBEITSZEIT ARBEITNEHMER ARBEITGEBER VERGÜTUNG BEREITSCHAFTSDIENST ZEIT PATIENTEN MENSCHEN ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSLEISTUNG MOBILTELEFON HÖHE GESUNDHEITSWESEN Care konkret Hannover