Zulage gemäß §16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten BGB §315 Abs. 1, Abs. 3; TV-L § 16 Abs. 5 Sätze 1 bis 3; Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 1…
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2015 · Heft 1 · S. 16 bis 19
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit ihrer im Juni 2011 eingegangenen Klage verlangt die Kl. weiterhin eine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L ab Mai 2009. Das bekl. Land habe sein Leistungsbestimmungsrecht nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die bloße Bezugnahme auf die Durchführungshinweise des Finanzministeriums stelle keine eigene Ermessensentscheidung dar. Jedenfalls entspreche die Verweigerung der Zulage nicht billigem Ermessen gemäß §315 BGB. Ihre persönliche Situation werde hierbei nicht berücksichtigt. Die Möglichkeit einer befristeten Gewährung der Zulage sei nicht einmal erwogen worden. Der Verweis auf die Haushaltslage rechtfertige…