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Rufbereitschaft - Wegezeiten bei Einsätzen -Zeitzuschläge TV Ärzte/VKA § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 und 5 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 TVöD)

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2015 · Heft 1 · S. 20 bis 21

Dokument
156424
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 29
Seiten
20 bis 21
Erschienen: 2015-01-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Der Kl. hatte vom Morgen des 6.4.2012 (Karfreitag) durchgehend bis zum Morgen des 8.4.2012 (Ostersonntag) und am 12.4.2012 von 16:30 bis 07:30 Ühr des Folgetags Rufbereitschaft. Am 6.4.2012 wurde er zu drei und am 7.4.2012 zu zwei Einsätzen im Krankenhaus gerufen, am 12.4.2012 hatte der Kl. einen Einsatz im Krankenhaus. Der Bekl. vergütete die Einsatzzeiten im Krankenhaus sowie die anlässlich dieser sechs Einsätze zurückgelegten Wegezeiten als Überstunden.

Schlagworte

KRANKENHAUS BEREITSCHAFTSDIENST BAT VERGÜTUNG TVÖD NACHTARBEIT WOHNUNG ARBEIT ARBEITSLEISTUNG HÖHE VERSTÄNDNIS ZEIT RECHTSPRECHUNG Zeitschrift für Tarifrecht München