Eingruppierung - Vertrauensschutz BAT§22; TVÜ-Bund§17
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2015 · Heft 1 · S. 21 bis 22
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nicht nach der von ihm ausgeübten, sondern der von ihm - nicht nur vorübergehend - auszuübenden Tätigkeit. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und ggf. auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers hingegen vermag einen Ans…