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Tarifliche Sonderprämien - Sprengung von Wasserbomben - Transport - LangzeitzünderTV-Mun-Nds §§5,10,11 Abs. 1

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2015 · Heft 1 · S. 32 bis 34

Dokument
156430
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 29
Seiten
32 bis 34
Erschienen: 2015-01-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Der Kl. macht geltend, bei den 104 Wasserbomben habe es sich um „entsprechende Seemunition i.S.d. Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds gehandelt. Diese sei durch Sprengung i.S.d. §11 Abs.l TV-Mun-Nds „entschärft worden. Alle 104 Wasserbomben hätten über Zündsysteme verfügt, die ebenso gefährlich seien wie Langzeitzünder. Die Dokumentation des Zünders sei aufgrund der starken Sedimentablagerungen nicht möglich gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass die Wasserbomben nach Kriegsende ohne Zündsysteme verklappt worden seien. Da die Wasserbomben unweit des früheren Kriegshafens Wilhelmshaven aufgefunden worden seien…

Schlagworte

TRANSPORT ARBEITNEHMER TÄTIGKEIT ARBEITER URTEIL NIEDERSACHSEN BOMBEN DOKUMENTATION ES RECHTSPRECHUNG VERSTÄNDNIS RICHTLINIE Zeitschrift für Tarifrecht München