Tarifliche Sonderprämien - Sprengung von Wasserbomben - Transport - LangzeitzünderTV-Mun-Nds §§5,10,11 Abs. 1
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2015 · Heft 1 · S. 32 bis 34
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kl. macht geltend, bei den 104 Wasserbomben habe es sich um „entsprechende Seemunition i.S.d. Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds gehandelt. Diese sei durch Sprengung i.S.d. §11 Abs.l TV-Mun-Nds „entschärft worden. Alle 104 Wasserbomben hätten über Zündsysteme verfügt, die ebenso gefährlich seien wie Langzeitzünder. Die Dokumentation des Zünders sei aufgrund der starken Sedimentablagerungen nicht möglich gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass die Wasserbomben nach Kriegsende ohne Zündsysteme verklappt worden seien. Da die Wasserbomben unweit des früheren Kriegshafens Wilhelmshaven aufgefunden worden seien…