Kunden immer aufklären
Richter, R.; Henckelf, M.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2015 · Heft 2 · S. 46 bis 47
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Pflegekunden steht seit dem 14. Juni 2014 ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Pflegevertrag nicht im Büro des Pflegedienstes, sondern im Haushalt des Kunden, nach telefonischer Absprache oder Kontakt über die Homepage durch Postaustausch geschlossen wurde. Dabei ist der Unternehmer, also der Pflegedienst verpflichtet, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Unterbleibt dies, droht eine Abmahnung von Verbraucherschützern. Auch wenn Pflegeverträge praktisch jederzeit kündbar sind, sollten die gesetzlichen Regelungen der §§ 312, 312a, 312g, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umgesetzt werden. Nach § 312 Abs. 3…