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Arzneimittelbezeichnung mit Zusatz „kardio UWG $$ 3, 4 Nr. 11, 5; HWG § 3; AMG $ 22

Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 1 · S. 31

Dokument
156541
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 37
Seiten
31
Erschienen: 2015-01-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung, der in einer Arzneimittelbezeichnung enthaltene Zusatz „kardio sei wegen Fehlens einer therapeutischen Wirkung im Bereich der Herzerkrankungen irreführend, bleibt wegen der Legalisierungswirkung des arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids ohne Erfolg, wenn festgestellt werden kann, dass die Zulässigkeit dieses Bezeichnungszusatzes Gegenstand der behördlichen Prüfung war.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG BUNDESGERICHTSHOF WIRKUNG ARZNEIMITTEL BEHÖRDE AMPUTATION ALPROSTADIL PATIENTEN ZULASSUNG ES AMLODIPIN UNTERLAGEN VERHALTEN Pharma Recht Frankfurt