CareLit Fachartikel
Arzneimittelbezeichnung mit Zusatz „kardio UWG $$ 3, 4 Nr. 11, 5; HWG § 3; AMG $ 22
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 1 · S. 31
Dokument
156541
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung, der in einer Arzneimittelbezeichnung enthaltene Zusatz „kardio sei wegen Fehlens einer therapeutischen Wirkung im Bereich der Herzerkrankungen irreführend, bleibt wegen der Legalisierungswirkung des arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids ohne Erfolg, wenn festgestellt werden kann, dass die Zulässigkeit dieses Bezeichnungszusatzes Gegenstand der behördlichen Prüfung war.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
BUNDESGERICHTSHOF
WIRKUNG
ARZNEIMITTEL
BEHÖRDE
AMPUTATION
ALPROSTADIL
PATIENTEN
ZULASSUNG
ES
AMLODIPIN
UNTERLAGEN
VERHALTEN
Pharma Recht
Frankfurt