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WENN EBOLA KOMMT, MELDE ICH MICH KRANK

Jacobs, P.; Böhme, H.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2015 · Heft 2 · S. 82 bis 83

Dokument
156601
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Jacobs, P.; Böhme, H.;
Ausgabe
Heft 2 / 2015
Jahrgang 54
Seiten
82 bis 83
Erschienen: 2015-02-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Ärzte und Pflegende haben also grundsätzlich die Verpflichtung, auch infektiöse Patienten zu versorgen. Das ist bei der Kontamination mit Bakterien und Viren, die durchaus zu einer Eigenansteckung mit möglicherweise tödlichen Verlauf fuhren können, eindeutig. Eine Verweigerung gilt hier arbeitsrechtlich als Arbeitsverweigerung, die eine Abmahnung, eventuell sogar eine verhaltensbedingte Kündigung, nach sich ziehen kann. Allerdings hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf umfangreiche und ausreichende Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz.

Schlagworte

MITARBEITER RECHT RISIKO LEBEN ETHIK FAMILIE HIV-INFEKTIONEN BERUFE ROLLE HEPATITIS PATIENTEN BAKTERIEN VIREN EPIDEMIEN PANDEMIEN WAHRSCHEINLICHKEIT