WENN EBOLA KOMMT, MELDE ICH MICH KRANK
Jacobs, P.; Böhme, H.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2015 · Heft 2 · S. 82 bis 83
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ärzte und Pflegende haben also grundsätzlich die Verpflichtung, auch infektiöse Patienten zu versorgen. Das ist bei der Kontamination mit Bakterien und Viren, die durchaus zu einer Eigenansteckung mit möglicherweise tödlichen Verlauf fuhren können, eindeutig. Eine Verweigerung gilt hier arbeitsrechtlich als Arbeitsverweigerung, die eine Abmahnung, eventuell sogar eine verhaltensbedingte Kündigung, nach sich ziehen kann. Allerdings hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf umfangreiche und ausreichende Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz.