Von Bestelleltern und Tragemüttern
Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2015 · Heft 2 · S. 48 bis 51
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Eizellspende zum Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft ist in Deutschland verboten. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, „wer auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt oder „wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. So steht es im Embryonenschutzgesetz (ESchG) in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Ziel des Verbots ist es zum einen, einen schwerwiegenden medizinischen Eingriff zu vermeiden, für den es bei der Eizellspenderin keine medizinisch…