Zum Dokumentationsumfang ärztlicher Maßnahmen bei moribunden Patienten im unmittelbaren Sterbeprozess
Das Krankenhaus, Berlin · 2015 · Heft 2 · S. 160 bis 161
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Noch konkreter führt die zivilrechtliche Vorschrift des | 630 f BGB in der Fassung des Patientenrechtegesetzes vom 26. Februar 2013 aus, dass der Behandelnde verpflichtet ist, zum Zwecke der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung - in Papierform oder elektronisch - eine Patientenakte zu führen. Der Behandelnde ist verpflichtet, so sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und Eingriffe und ih…