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Rahmenvereinbarung über Bedingungen künftig noch abzuschließender Arbeitsverträge ist per se kein Arbeitsvertrag KSchG § 7; TzBfG § 12 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 und 2

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 12 · S. 794 bis 800

Dokument
156846
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 12 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
794 bis 800
Erschienen: 2014-12-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht hatte vorliegend insbesondere die Rechtsfrage zu entscheiden, ob sich die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche ab dem 13.08.2012 aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ergeben könnten. Dies wiederum setzt die Klärung der Rechtsfrage voraus, ob die zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Rahmenvereinbarung als Dauerarbeitsvertrag zu qualifizieren ist oder ob aufgrund der Rahmenvereinbarung für die Dauer der von einer Vertragspartei jeweils übernommenen Pflegeleistungen jeweils befristete Arbeitsverträge zustande gekommen sind.

Schlagworte

ARBEITSVERTRAG TÄTIGKEIT VEREINBARUNG ENTSCHEIDUNG BETREUUNG ARBEITSZEIT LEISTUNG ARBEIT ZEIT ARBEITSLEISTUNG RECHTSPRECHUNG RISIKO STEUERN NAMEN ES SCHREIBEN