Rahmenvereinbarung über Bedingungen künftig noch abzuschließender Arbeitsverträge ist per se kein Arbeitsvertrag KSchG § 7; TzBfG § 12 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 und 2
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 12 · S. 794 bis 800
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht hatte vorliegend insbesondere die Rechtsfrage zu entscheiden, ob sich die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche ab dem 13.08.2012 aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ergeben könnten. Dies wiederum setzt die Klärung der Rechtsfrage voraus, ob die zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Rahmenvereinbarung als Dauerarbeitsvertrag zu qualifizieren ist oder ob aufgrund der Rahmenvereinbarung für die Dauer der von einer Vertragspartei jeweils übernommenen Pflegeleistungen jeweils befristete Arbeitsverträge zustande gekommen sind.