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Demenzpflege im Blick, Stuttgart · 2015 · Heft 2 · S. 8 bis

Dokument
156862
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Demenzpflege im Blick, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2015
Jahrgang 5
Seiten
8 bis
Erschienen: 2015-02-01 00:00:00
ISSN
1867-6545
DOI

Zusammenfassung

Herr Müller hat das Recht, sein Zimmer zu verlassen, wann und wie er möchte. Eingriffe in das Recht auf Freiheit bedürfen auf jeden Fall einer gesetzlichen Grundlage, sonst würde es sich um Freiheitsberaubung handeln, die bekanntermaßen strafrechtlich verfolgt werden kann. „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, heißt es in §> 239 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Mit dem Abschließen der Tür wäre die strafrechtliche Relevanz gegeben. Die Situation, dass Herr Müller dann auch im Notfall nicht die Möglichkeit ha…

Schlagworte

EINWILLIGUNG ANGEHÖRIGE GERICHT HAMBURG RECHT DEMENZ MENSCHEN WOHNUNG FREIHEIT ES PRAXIS KRANKHEIT PATIENTEN BROSCHÜREN RECHTSPRECHUNG Demenzpflege im Blick