Nachts einschließen?
Demenzpflege im Blick, Stuttgart · 2015 · Heft 2 · S. 8 bis
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Herr Müller hat das Recht, sein Zimmer zu verlassen, wann und wie er möchte. Eingriffe in das Recht auf Freiheit bedürfen auf jeden Fall einer gesetzlichen Grundlage, sonst würde es sich um Freiheitsberaubung handeln, die bekanntermaßen strafrechtlich verfolgt werden kann. „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, heißt es in §> 239 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Mit dem Abschließen der Tür wäre die strafrechtliche Relevanz gegeben. Die Situation, dass Herr Müller dann auch im Notfall nicht die Möglichkeit ha…