CareLit Fachartikel
Nähe und Distanz
DEMPF, M.; · Blätter der Wohlfahrtspflege, Baden-Baden · 2015 · Heft 1 · S. 21 bis 23
Dokument
156957
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gesetz besagt: »Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (...) für ihn einen Betreuer.« (§ 1896 BGB) Mit anderen Worten: Als gesetzlicher Betreuer hat man es immer und durchgehend mit Krankheit und Behinderung zu tun. Das ist das Grundthema dieser Tätigkeit.
Schlagworte
KRANKHEIT
BETREUUNG
TOD
BEHINDERUNG
ENTSCHEIDUNG
STERBEN
MENSCHEN
INTERNET
HOMOSEXUALITÄT
DEUTSCHLAND
PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNGEN
REHABILITATION
ZEIT
ARBEIT
KIND
ERTRINKEN