CareLit Fachartikel
Krankenversicherungsrecht
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2015 · Heft 2 · S. 37 bis 42
Dokument
157080
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Vorschrift des § 130 Abs. 3 SGB V, wonach der Apothekenabschlag bei nicht fristgerechter Zahlung der Vergütung entfällt, findet keine Anwendung auf Fälle, in denen die Vergütung durch Änderung der Berechnungselemente nachträglich neu festgesetzt wird (hier: rückwirkende Änderung der Höhe des Apothekenrabatts für das Jahr 2009). (Rn. 48)
Schlagworte
SCHIEDSSTELLE
VERGÜTUNG
URTEIL
APOTHEKER
LEISTUNGSABRECHNUNG
KRANKENKASSE
BERLIN
HÖHE
APOTHEKEN
VERTRÄGE
NAMEN
SCHREIBEN
RECHTSPRECHUNG
REZEPTE
BERATUNG
DATENSÄTZE