Zuständigkeit der Personalräte bei gemeinsamen Einrichtungen
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 3 · S. 108 bis 113
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 44h Abs. 3 SGBII stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit knüpft somit akzessorisch an die Entschei…