Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 3 · S. 114 bis 116
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wird ein Beamter zum Zeitpunkt seiner Bewerbung auf einen mit einer Bündelbewertung A 9 mittlerer Dienst/A 9 mit Amtszulage bewerteten Dienstposten noch in einem Amt nach A 8 geführt, und wird er dann in ein Amt nach A 9 mittlerer Dienst befördert und anschließend auf einem ebenfalls gebündelt nach A 9 mittlerer Dienst/A 9 mit Amtszulage bewerteten Dienstposten eingesetzt, so unterliegt die nachfolgende Umsetzung auf eine gleich bewertete Bündelungsstelle A 9 mittlerer Dienst/A 9 mit Amtszulage nicht der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit).