Stellenwechsel: Kein Anspruch auf doppelten Urlaub
Altenheim, Hannover · 2015 · Heft 3 · S. 62 bis 63
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer, der am 12.04.2010 eine neue Beschäftigung antrat und Ende Mai 2011 im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber wieder ausschied, hatte lediglich im Oktober 2010 einen Tag Urlaub genommen. In der Folge erkrankte der Arbeitnehmer vom 15.11.2010 bis zum 10.04.2011 arbeitsunfähig. Am 14.10.2011 machte der Mitarbeiter die Abgeltung von 29 Tagen Resturlaub aus dem Jahr 2010 geltend. Zur Begründung des Resturlaubs argumentierte er, er habe bei seinem vorherigen Arbeitgeber für das Jahr 2010 keinen Urlaub erhalten, weshalb ihm für 2010 noch 29 Urlaubstage abzugelten seie…