Personenortungssysteme als Freiheitsentzug?
Altenheim, Hannover · 2015 · Heft 3 · S. 64 bis 65
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 1906 Abs. 4 BGB gilt für bestimmte Maßnahmen, die zwar keine freiheitsentziehende Unterbringung sind, aber auf sonstige Weise die Bewegungsfreiheit entziehen, dasselbe wie für die Unterbringung selbst. Das bedeutet u. a., dass solche unterbringungsähnlichen Maßnahmen der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen. In der Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte wird die Genehmigungsbedürftigkeit der Ausstattung mit einem Sendechip bejaht. Die einzelnen Begründungen hierzu sind dabei unterschiedlich. Unter anderem wird angeführt, dass bereits die Ausstattung mit einem Sender den Betroffenen unmittelbar i…