Der Arzt und seine Mitarbeiter - Teil 1
Leonhart, W.; · Österreichische Ärztezeitung, Wien · 2015 · Heft 2 · S. 23 bis 25
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für freie Dienstnehmer ist Kommunalsteuer (drei Prozent) sowie Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4, 5 Prozent) zu bezahlen. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für freie Dienstverträge besteht dann, wenn die Honorare beim Auftragnehmer bereits sozialversicherungspflichtig sind als Gewerbetreibender, kammerzugehöriger Freiberufler oder Beamter mit einer Nebentätigkeit. Die Beschäftigung eines Arztes durch einen Kollegen im Rahmen einer Ordinationsvertretung ist nicht als freier Dienstvertrag durch den Auftraggeber meldeund sozialversicherungspflichtig.