CareLit Fachartikel

Verbesserungen beim Pflegezeitgesetz 2015

Demenzpflege im Blick, Stuttgart · 2015 · Heft 3 · S. 8

Dokument
157536
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Demenzpflege im Blick, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2015
Jahrgang 5
Seiten
8
Erschienen: 2015-03-01 00:00:00
ISSN
1867-6545
DOI

Zusammenfassung

In einer akut auftretenden Pflegesituation kann Schwester Silke bis zu zehn Tage im Jahr von der Arbeit fernbleiben, um in dieser Zeit ihre Mutter zu versorgen (§ 2 Pflegezeitgesetz). Diese Regelung gilt unabhängig von der Betriebsgröße und es existiert auch keine Ankündigungsfrist. Schwester Silke ist lediglich verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und auf dessen Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter vorzulegen. In diesem Fall hat Schwester Silke Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI).

Schlagworte

ARBEITGEBER ARBEITNEHMER LEISTUNG ANGEHÖRIGE LESEN PFLEGEHEIM KRANKHEIT ARBEIT ZEIT BESCHEINIGUNG HÖHE ELTERN KIND FAMILIE Demenzpflege im Blick Stuttgart