CareLit Fachartikel
Verbesserungen beim Pflegezeitgesetz 2015
Demenzpflege im Blick, Stuttgart · 2015 · Heft 3 · S. 8
Dokument
157536
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In einer akut auftretenden Pflegesituation kann Schwester Silke bis zu zehn Tage im Jahr von der Arbeit fernbleiben, um in dieser Zeit ihre Mutter zu versorgen (§ 2 Pflegezeitgesetz). Diese Regelung gilt unabhängig von der Betriebsgröße und es existiert auch keine Ankündigungsfrist. Schwester Silke ist lediglich verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und auf dessen Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter vorzulegen. In diesem Fall hat Schwester Silke Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI).
Schlagworte
ARBEITGEBER
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KIND
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Demenzpflege im Blick
Stuttgart