Pflegedienst muss den Transport von Patienten genehmigen lassen
KAMINSKI, R.; · Care konkret, Hannover · 2015 · Heft 3 · S. 11
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unter die zusätzlichen Betreuungsund Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI fallen Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen wie etwa Reinigung, Wäschepflege, Blumenpflege, Wocheneinkauf, Botengänge, Unterstützung bei der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten und Fahrdienst zum Arzt oder Begleitung zu kulturellen Aktivitäten. Gerade bei der Beförderung von ambulant betreuten Patienten stellt sich die Frage, ob der Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes oder ein sonstiger Anbieter von niederschwelligen Entlastungsangeboten eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz vorweisen