Zum Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe derPrivatanschrift eines angestellten Arztes
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2015 · Heft 2 · S. 4 bis 7
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht auß…