CareLit Fachartikel

Zum Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe derPrivatanschrift eines angestellten Arztes

Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2015 · Heft 2 · S. 4 bis 7

Dokument
157796
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2015
Jahrgang 23
Seiten
4 bis 7
Erschienen: 2015-02-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht auß…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ARBEITGEBER BERLIN PATIENT EINWILLIGUNG AUSKUNFTSRECHT PATIENTEN KRANKENUNTERLAGEN NAMEN FÜHRUNG SCHADENSERSATZ PRIVATSPHÄRE VERTRAUEN ES NATUR ESSEN