Zur Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 1 LHeimGS
Schmidt-Graumann, A.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 1 · S. 57 bis 63
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Un-tersagungsverfügung. Da nach Vollziehung der Heimun-tersagung eine im Rechtsbehelfsverfahren festgestellte Rechtswidrigkeit der Verfügung die mit der Vollziehung verbundenen Nachteile nicht mehr beseitigen könnte, ist es für den Heimträger von existenzieller Bedeutung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu erreichen. Ist die Behörde hierzu nicht bereit (§ 80 Abs. 4 VwGO), besteht die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht anzurufen, um die aufschiebende W…