Werbung für und Vertrieb von Gleitsichtbrillen über das Internet §§3,4,5,8UWG;§4MPG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 1 · S. 23 bis 29
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gleitsichtbrillen dürfen auch dann in Verkehr gebracht, angeboten und beworben werden, wenn sie nur auf der Grundlage der Daten des Brillenpasses, nicht aber weiterer individueller Kundendaten (Hornhautscheiteiabstand, Fassungsvorneigung, Einschleifhöhe) hergestellt sind. Die Internet-Werbung für solche Brillen mit den Begriffen „hochwertig und „Premium ist nichtssagend und deshalb nicht zur Täuschung geeignet, die Internet-Werbung für solche Brillen mit dem Begriff „individuell ist zutreffend. In entsprechenden Angeboten ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Benutzung solcher Gleitsichtbrillen im Straßen…