CareLit Fachartikel

Werbung für und Vertrieb von Gleitsichtbrillen über das Internet §§3,4,5,8UWG;§4MPG

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 1 · S. 23 bis 29

Dokument
158065
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2015
Jahrgang 15
Seiten
23 bis 29
Erschienen: 2015-01-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Gleitsichtbrillen dürfen auch dann in Verkehr gebracht, angeboten und beworben werden, wenn sie nur auf der Grundlage der Daten des Brillenpasses, nicht aber weiterer individueller Kundendaten (Hornhautscheiteiabstand, Fassungsvorneigung, Einschleifhöhe) hergestellt sind. Die Internet-Werbung für solche Brillen mit den Begriffen „hochwertig und „Premium ist nichtssagend und deshalb nicht zur Täuschung geeignet, die Internet-Werbung für solche Brillen mit dem Begriff „individuell ist zutreffend. In entsprechenden Angeboten ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Benutzung solcher Gleitsichtbrillen im Straßen…

Schlagworte

GUTACHTEN MARKETING URTEIL ANWENDER HAMBURG GESUNDHEIT WERBUNG INTERNET BRILLEN TÄUSCHUNG SICHERHEIT WÖRTERBÜCHER INDIVIDUALITÄT AUFMERKSAMKEIT BEURTEILUNG HÖHE