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Konsequenzen des Urteils des EuGH vom 23. 10. 2014 (Rechtssache C-104/13) für die Bejahung eines subjektiven Rechts nach der VwGO im Fall von Drittwidersprüchen?
Strelow, T.; Czettritz, P. von; · Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 3 · S. 96 bis 99
Dokument
158067
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In Anbetracht des Urteils des EuGH vom 23. 10. 2014 in der Rechtssache C-104/13 (Olainfarm)1 stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung die bisherige Rechtsprechung bei arzneifnittelrechtlichen Drittwidersprüchen, in welchen Fallen eine Verletzung eines subjektiven Rechts zu bejahen ist, maßgeblich ändert. Bekanntlich ist nach der deutschen Rechtsprechung in Fällen eines Drittwiderspruchs erforderlich, dass der einem Dritten erteilte Zulassungsbescheid den Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Schlagworte
RICHTLINIE
URTEIL
RECHT
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
VERLETZUNG
ZULASSUNG
LETTLAND
UNTERLAGEN
BEURTEILUNG
PERSONEN
GESUNDHEIT
CHARAKTER
KOPF
MENSCHEN
TIER