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Konsequenzen des Urteils des EuGH vom 23. 10. 2014 (Rechtssache C-104/13) für die Bejahung eines subjektiven Rechts nach der VwGO im Fall von Drittwidersprüchen?

Strelow, T.; Czettritz, P. von; · Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 3 · S. 96 bis 99

Dokument
158067
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Strelow, T.; Czettritz, P. von;
Ausgabe
Heft 3 / 2015
Jahrgang 37
Seiten
96 bis 99
Erschienen: 2015-03-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

In Anbetracht des Urteils des EuGH vom 23. 10. 2014 in der Rechtssache C-104/13 (Olainfarm)1 stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung die bisherige Rechtsprechung bei arzneifnittelrechtlichen Drittwidersprüchen, in welchen Fallen eine Verletzung eines subjektiven Rechts zu bejahen ist, maßgeblich ändert. Bekanntlich ist nach der deutschen Rechtsprechung in Fällen eines Drittwiderspruchs erforderlich, dass der einem Dritten erteilte Zulassungsbescheid den Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Schlagworte

RICHTLINIE URTEIL RECHT RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG VERLETZUNG ZULASSUNG LETTLAND UNTERLAGEN BEURTEILUNG PERSONEN GESUNDHEIT CHARAKTER KOPF MENSCHEN TIER