CareLit Fachartikel

BGH: Tür nur abschließen, wenn Genehmigung vorliegt

Altenheim, Hannover · 2015 · Heft 4 · S. 28 bis 29

Dokument
158282
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2015
Jahrgang 54
Seiten
28 bis 29
Erschienen: 2015-04-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Die 55-jährige Betroffene, die an einer hochgradigen Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen leidet, zog in eine Einrichtung, in der nachts von 20 bis 6 Uhr die Tür der Wohngruppe verschlossen ist. Ein Öffnen ist den Bewohnern nur möglich, wenn sie Personal herbeirufen. Dies kann bis zu 30 Minuten dauern, wenn der jeweilige Mitarbeiter in einer andern Wohngruppe ist. Den Antrag auf Genehmigung der Unterbringung durch den Betreuer hatte das Amtsgericht abgewiesen, da das Abschließen der Tür keine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme darstelle und daher nicht genehmigungsbedürftig sei.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF EINRICHTUNG EINWILLIGUNG PERSONAL UNTERBRINGUNG SOFTWARE ZEIT ES CHARAKTER PRAXIS HÖHE DEUTSCHLAND BERLIN Altenheim Hannover