BGH: Tür nur abschließen, wenn Genehmigung vorliegt
Altenheim, Hannover · 2015 · Heft 4 · S. 28 bis 29
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die 55-jährige Betroffene, die an einer hochgradigen Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen leidet, zog in eine Einrichtung, in der nachts von 20 bis 6 Uhr die Tür der Wohngruppe verschlossen ist. Ein Öffnen ist den Bewohnern nur möglich, wenn sie Personal herbeirufen. Dies kann bis zu 30 Minuten dauern, wenn der jeweilige Mitarbeiter in einer andern Wohngruppe ist. Den Antrag auf Genehmigung der Unterbringung durch den Betreuer hatte das Amtsgericht abgewiesen, da das Abschließen der Tür keine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme darstelle und daher nicht genehmigungsbedürftig sei.