CareLit Fachartikel

Art. 12 UN-BRK und die Selbstbestimmung betreuter Menschen Was muss sich bei den Betreuungsgerichten nach erfolgter Betreuerbestellung ändern?

Bt PRAX Spezial, Köln · 2015 · Heft 4 · S. 51 bis 53

Dokument
158385
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2015
Jahrgang 24
Seiten
51 bis 53
Erschienen: 2015-04-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Im Jahr 2009 ist in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention in Kraft getreten. Für das deutsche Betreuungsrecht ist dabei besonders Art. 12 UN-BRK von Bedeutung. Absatz 1 manifestiert, dass Menschen mit Behinderung als Rechts-subjekt anerkannt werden. Absatz 3 verlangt von den beteiligten Staaten, dass sie Menschen mit Behinderung Zugang zu der Unterstützung verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechtsund Handlungsfähigkeit benötigen. Absatz 4 verpflichtet die Staaten, wirksame Sicherungen zu schaffen, die u. a. gewährleisten, dass bei diesen Maßnahmen die Rechte, der Wille und die Präferenzen diese…

Schlagworte

BETREUUNG GERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN ZEIT BERATUNG ENTSCHEIDUNG MENSCHEN DEUTSCHLAND PERSONEN SPRACHE PRAXIS FORMULARE MUT ES HAND ENTSCHEIDUNGSFINDUNG