Zur Problematik selbstbestimmten Sterbens - Antworten auf drei unausweichliche Fragen (2. Teil)
Lewinski, M. von; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 4 · S. 71 bis 77
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das gegenwärtig geltende Recht nimmt die Selbsttötung zwar hin und stellt weder den (misslungenen) Versuch noch die Beihilfe Dritter unter Strafe, solange ein Sterbe williger die Tatherrschaft über sein Vorhaben hat. Es missbilligt aber ein solches Tun gleichwohl, indem es aktive Sterbehilfe, auch Tötung auf Verlangen des Sterbewilligen, unter Strafe stellt, Dritte zur Rettung eines über seinem Suizid besinnungslos Gewordenen verpflichtet und Mittel unter Verschluss hält, die einen sicheren, angstund schmerzfreien Tod unter auch für die Mitmenschen erträglichen Umständen ermöglichen würden.