Rückzahlung von Weiterbildungskosten (hier: Weiterbildung für den Operationsdienst)BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; AVR-Caritas § 10a
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 4 · S. 97 bis 102
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Am 24.06.2008 trafen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Weiterbildung des Beklagten zum OP-Pfleger in der Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 und verwiesen hinsichtlich der Kostentra-gung auf die Regelung in § 10a AVR-Caritas »Fort-und Weiterbildung«. Danach hatte die Klägerin während der Freistellung für die notwendige Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge fortzuzahlen und die Kosten der Weiterbildung zu tragen. Der Mitarbeiter seinerseits hat der Arbeitgeberin diese Aufwendungen zu ersetzen, sollte das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertreten…