CareLit Fachartikel

Rückzahlung von Weiterbildungskosten (hier: Weiterbildung für den Operationsdienst)BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; AVR-Caritas § 10a

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 4 · S. 97 bis 102

Dokument
158531
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 4 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
97 bis 102
Erschienen: 2015-04-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Am 24.06.2008 trafen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Weiterbildung des Beklagten zum OP-Pfleger in der Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 und verwiesen hinsichtlich der Kostentra-gung auf die Regelung in § 10a AVR-Caritas »Fort-und Weiterbildung«. Danach hatte die Klägerin während der Freistellung für die notwendige Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge fortzuzahlen und die Kosten der Weiterbildung zu tragen. Der Mitarbeiter seinerseits hat der Arbeitgeberin diese Aufwendungen zu ersetzen, sollte das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertreten…

Schlagworte

WEITERBILDUNG ARBEITNEHMER KOSTEN VEREINBARUNG RECHTSPRECHUNG ARBEITGEBER ZEIT ARBEITSVERHÄLTNIS UNTERRICHT SCHREIBEN HÖHE ES TELEFAX FORTBILDUNG VERSTÄNDNIS RISIKO