Vergleichbare Arzneimittel in der Preisverhandlung nach § 130b SGB V
Hofmann, E.; Grieb, J.; Rau, S.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 4 · S. 156 bis 161
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) tendiert seit einiger Zeit dazu, bei Preisvcrhandlungen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen Preise von Arzneimitteln als Kriterium heranzuziehen, die nicht als zweckmäßige Vergleichstherapie im Rahmen der frühen Nutzenbewertung bestimmt worden sind. Dabei beruft sich der GKV-Spitzenverband auf § 130b Abs. 9 S. 3 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 4 Rahmen-vereinbarung, wonach auch die Jahrestherapiekosten sog. „vergleichbarer Arzneimittel bei den Preisverhandlungen berücksichtigt werden sollen. Hierbei besteht aber die Gefahr, dass Kriterien Hingang in die Pre…