CareLit Fachartikel
Rechtlicher Schurz biotechnologischer Erfindungen - Ausschluss der Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 4 · S. 169 bis 176
Dokument
158625
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 6 Abs. 2 Buchst, c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist dahin auszulegen, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle, die im Wege der Parthcnogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, kein „menschlicher Embryo im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sie als solche im Licht der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht die inhärente Fähigkeit hat, sich zu einem Menschen zu entwickeln; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
Schlagworte
RICHTLINIE
URTEIL
EMBRYO
ENTWICKLUNG
INTERNATIONAL
ENTSCHEIDUNG
ERFINDUNGEN
LICHT
MENSCHEN
GENE
PATENTE
BIOTECHNOLOGIE
GENTECHNIK
ROLLE
INVESTITIONEN
FORSCHUNG