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Rechtlicher Schurz biotechnologischer Erfindungen - Ausschluss der Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken

Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 4 · S. 169 bis 176

Dokument
158625
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2015
Jahrgang 37
Seiten
169 bis 176
Erschienen: 2015-04-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Art. 6 Abs. 2 Buchst, c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist dahin auszulegen, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle, die im Wege der Parthcnogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, kein „menschlicher Embryo im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sie als solche im Licht der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht die inhärente Fähigkeit hat, sich zu einem Menschen zu entwickeln; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Schlagworte

RICHTLINIE URTEIL EMBRYO ENTWICKLUNG INTERNATIONAL ENTSCHEIDUNG ERFINDUNGEN LICHT MENSCHEN GENE PATENTE BIOTECHNOLOGIE GENTECHNIK ROLLE INVESTITIONEN FORSCHUNG