Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels für seltene Leiden Imatinib
Pharma Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 4 · S. 181 bis 190
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung Nr. 141/2000 geht hervor, dass ein Arzneimittel als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen werden kann, selbst wenn es eine Behandlung für das fragliche Leiden gibt, vorausgesetzt, dass es für diejenigen, die von diesem Leiden betroffen sind, von erheblichen Nutzen ist. Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Nachweis des erheblichen Nutzens in eine vergleichende Untersuchung in Bezug auf eine bereits existierende und zugelassene Methode oder ein entsprechendes Arzneimittel eingebettet ist und sich diese Prüfung nicht nur auf di…