Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 5 · S. 182 bis 187
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Wesentlichen hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass der Hauptantrag, als isolierter Feststellungsantrag verstanden, keine Stütze im Personalvertretungsrecht fände. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Ungültigkeitserklärung sei aber unzulässig, da der antragstellende Vorsitzende der Geschäftsführung nicht antragsbefügt sei. Der Antrag sei durch den Dienststellenleiter zu stellen, der nach §§7 Satz 1, 88 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz BPersVG die dreiköpfige Geschäftsführung der Agentur für Arbeit sei. Den Antrag habe hier aber allein der Vorsitzende der Geschäftsführung im eigenen Namen gestellt.