CareLit Fachartikel

Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit

Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 5 · S. 182 bis 187

Dokument
158641
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2015
Jahrgang 58
Seiten
182 bis 187
Erschienen: 2015-05-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Im Wesentlichen hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass der Hauptantrag, als isolierter Feststellungsantrag verstanden, keine Stütze im Personalvertretungsrecht fände. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Ungültigkeitserklärung sei aber unzulässig, da der antragstellende Vorsitzende der Geschäftsführung nicht antragsbefügt sei. Der Antrag sei durch den Dienststellenleiter zu stellen, der nach §§7 Satz 1, 88 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz BPersVG die dreiköpfige Geschäftsführung der Agentur für Arbeit sei. Den Antrag habe hier aber allein der Vorsitzende der Geschäftsführung im eigenen Namen gestellt.

Schlagworte

PERSONALRAT RECHTSPRECHUNG PERSONALVERTRETUNGSRECHT TÄTIGKEIT VORSCHRIFTEN ENTSCHEIDUNG ARBEIT NAMEN PRAXIS PERSONEN ES HAND ROLLE BEURTEILUNG PERSONALABBAU TRAGEN