CareLit Fachartikel
Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
Die Personalvertretung, Berlin · 2015 · Heft 5 · S. 187 bis 188
Dokument
158642
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich - wie hier - nicht aus den in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Bewertungsvorschriften des Gerichtsund Notarkostengesetzes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden ist der Gegenstandswert mit 5. 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500. 000 Euro anzunehmen.
Schlagworte
PERSONALRAT
RECHTSPRECHUNG
EINGRUPPIERUNG
BEURTEILUNG
VERGLEICH
CHARAKTER
NAMEN
ES
Die Personalvertretung
Berlin