Eine Tür abzuschließen, erfordert eine Genehmigung des Betreuungsgerichts
Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2015 · Heft 5 · S. 54 bis 55
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das stellt in der Praxis durchaus ein Problem dar, wenn der zu Betreuende von den Pflegekräften wünscht, dass sie in der Nacht die Tür zumachen sollen. Ist der Betroffene wegen einer Erkrankung selbst nicht durchgehend in der Lage, diese Entscheidung selbst zu treffen, dann muss dies für ihn ein Betreuer übernehmen. In diesem Fall wiederum bedarf es einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Es kommt hierbei nicht auf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme an, so dass auch eine kurzzeitige Beschränkung der Bewegungsfreiheit genehmigungspflichtig ist, wenn sie regelmäßig oder aus einem wiederkehrenden Anlass vor…