Medizinprodukte in Pflegeeinrichtungen - Anforderungen und Pflichten für Betreiber und Anwender
Möller, B.; · Rechtsdepesche, Köln · 2015 · Heft 5 · S. 114 bis 121
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Medizinprodukte dienen der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten (§ 3 MPG).1 So sind das Ultraschallgerät des Internisten, das Blutdruckmessgerät des Hausarztes, der Bohrer des Zahnarztes, das Skalpell des Chirurgen oder das Fieberthermometer zu Hause Gegenstände, die dem legal definierten Begriff der Medizinprodukte zugeordnet werden. Aber auch Produkte, die von den Patienten selbst oder auch von Pflegekräften genutzt werden, wie etwa Verbandmaterialien, Pflegebetten, Anti-Dekubitussysteme, Rollatoren oder Brillen sind Medizinprodukte im gesetzlichen Sinne.