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Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines angestellten ArztesBGH vom 20.1.201 5 (VI ZR 137/14)

Rechtsdepesche, Köln · 2015 · Heft 5 · S. 133

Dokument
158901
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2015
Jahrgang 12
Seiten
133
Erschienen: 2015-05-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskunft über die Privat-anschrift eines bei der Beklagten beschäftigten Arztes. Der Kläger nimmt die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage konnte zunächst an einen der beschäftigten Ärzte unter der Anschrift der Beklagten nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG AUSKUNFTSRECHT BUNDESGERICHTSHOF ARBEITGEBER KRANKENHAUS PATIENT SCHADENSERSATZ NAMEN KRANKENUNTERLAGEN PATIENTEN ROLLE Rechtsdepesche Köln