CareLit Fachartikel
Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines angestellten ArztesBGH vom 20.1.201 5 (VI ZR 137/14)
Rechtsdepesche, Köln · 2015 · Heft 5 · S. 133
Dokument
158901
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Auskunft über die Privat-anschrift eines bei der Beklagten beschäftigten Arztes. Der Kläger nimmt die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage konnte zunächst an einen der beschäftigten Ärzte unter der Anschrift der Beklagten nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
AUSKUNFTSRECHT
BUNDESGERICHTSHOF
ARBEITGEBER
KRANKENHAUS
PATIENT
SCHADENSERSATZ
NAMEN
KRANKENUNTERLAGEN
PATIENTEN
ROLLE
Rechtsdepesche
Köln