CareLit Fachartikel
Patientenaufklärung im Spiegel der Rechtsprechung des Jahres 2014
Das Krankenhaus, Berlin · 2015 · Heft 5 · S. 458 bis 461
Dokument
159041
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Der Gesetzgeber hat damit die bisherige Rechtsprechung zum Inhalt der Aufklärungspflichten zutreffend zusammengefasst. Die Wertvorstellung dieser Vorschrift spiegelt sich auch in den aktuellen Entscheidungen zur Patientenaufklärung wider.
Schlagworte
URTEIL
PATIENT
EINWILLIGUNG
KRANKENHAUS
BUNDESGERICHTSHOF
RISIKO
Patientenaufklärung
Rechtsprechung
Aufklärung
Alternativen
Maßnahme
Hinzuweisen
Mehrere
Medizinisch
Gleichermaßen
Indizierte