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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB (hier: Verschließen der Eingangstür)BGB§ 1906 Abs. 4
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 5 · S. 168 bis 173
Dokument
159131
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hatte insbesondere die Rechtsfrage zu entscheiden, ob das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nachtstunden eine unterbringungsähnliche Maßnahme darstellt, wenn der Betroffene weder einen Schlüssel erhält noch ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht.
Schlagworte
UNTERBRINGUNG
EINRICHTUNG
ENTSCHEIDUNG
RECHTSPRECHUNG
BETREUUNGSRECHT
BUNDESGERICHTSHOF
ZEIT
ES
ZULASSUNG
FREIHEIT
PERSONEN
FORTBEWEGUNG
VERZÖGERUNG
CHARAKTER
SICHERHEIT
PFLEGEHEIME