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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB (hier: Verschließen der Eingangstür)BGB§ 1906 Abs. 4

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2015 · Heft 5 · S. 168 bis 173

Dokument
159131
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 5 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
168 bis 173
Erschienen: 2015-05-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof hatte insbesondere die Rechtsfrage zu entscheiden, ob das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nachtstunden eine unterbringungsähnliche Maßnahme darstellt, wenn der Betroffene weder einen Schlüssel erhält noch ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht.

Schlagworte

UNTERBRINGUNG EINRICHTUNG ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG BETREUUNGSRECHT BUNDESGERICHTSHOF ZEIT ES ZULASSUNG FREIHEIT PERSONEN FORTBEWEGUNG VERZÖGERUNG CHARAKTER SICHERHEIT PFLEGEHEIME