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Unzulässigkeit von „Mogelpackung bei Frisch käse EichG § 43 Abs. 2; UWG § 3 Abs. 1; LFGB § 11 Abs. 1;UWG §§3,4 Nr. 11
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 6 · S. 83 bis 85
Dokument
159880
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde — beim schnellen Griff nach der Schachtel — die „Fenster der Pappschachtel übersehen und auch nicht die Verjüngung und Einbuchtung des Innenbechers erkennen. Beides erschließe sich auch beim Anfassen der Packung nicht ohne weiteres. Die Größe und Form der Umverpackung verleite daher dazu, die Füllmenge der Fertigpackung erheblich zu überschätzen. Die zutreffenden Gewichtsangaben schlössen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
BUNDESGERICHTSHOF
RECHTSPRECHUNG
WAHRNEHMUNG
BEDARFSPLANUNG
RISIKO
ES
VERHALTEN
VERJÜNGUNG
TÄUSCHUNG
HANDEL
ROLLE
WERBUNG
AUFMERKSAMKEIT
EIGNUNG
Lebensmittel und Recht