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Unzulässigkeit von „Mogelpackung bei Frisch käse EichG § 43 Abs. 2; UWG § 3 Abs. 1; LFGB § 11 Abs. 1;UWG §§3,4 Nr. 11

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 6 · S. 83 bis 85

Dokument
159880
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
83 bis 85
Erschienen: 2015-06-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde — beim schnellen Griff nach der Schachtel — die „Fenster der Pappschachtel übersehen und auch nicht die Verjüngung und Einbuchtung des Innenbechers erkennen. Beides erschließe sich auch beim Anfassen der Packung nicht ohne weiteres. Die Größe und Form der Umverpackung verleite daher dazu, die Füllmenge der Fertigpackung erheblich zu überschätzen. Die zutreffenden Gewichtsangaben schlössen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG WAHRNEHMUNG BEDARFSPLANUNG RISIKO ES VERHALTEN VERJÜNGUNG TÄUSCHUNG HANDEL ROLLE WERBUNG AUFMERKSAMKEIT EIGNUNG Lebensmittel und Recht