Wettbewerbswidrigkeif einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ahne .nachwUWG S§ 8, 3, 4 Nr. 11; VO (EG) 1924/2006 Art. 10
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 6 · S. 86 bis 90
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Fernsehwerbung mittels eines Dialoges für ein nahrungsergänzendes Getränk mit u.a. den Gcsprächsteilen „Elastin ist drin. Das verleiht Elastizität [...] Das heißt, dieser Zustand, der bei ganz vielen im Alter zu sehen ist, Hängewangen, Doppclkinn, aber auch Winke-Winke-Armchen wird wieder korrigiert durch die Zu-fuhr von Elastin, „Collagen ist drin. Sie wissen, Collagen kann zu nem glatten und festen Hautbild führen, u.v.m. (siehe Urteilstenor) ist wettbewerbswidrig. Es handelt sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben, für welche ein Wirksamkeitsnachweis erbracht sein muss. Dies ist vorliegend jedoch nicht…