CareLit Fachartikel

Wettbewerbswidrigkeif einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ahne .nachwUWG S§ 8, 3, 4 Nr. 11; VO (EG) 1924/2006 Art. 10

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 6 · S. 86 bis 90

Dokument
159882
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
86 bis 90
Erschienen: 2015-06-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Fernsehwerbung mittels eines Dialoges für ein nahrungsergänzendes Getränk mit u.a. den Gcsprächsteilen „Elastin ist drin. Das verleiht Elastizität [...] Das heißt, dieser Zustand, der bei ganz vielen im Alter zu sehen ist, Hängewangen, Doppclkinn, aber auch Winke-Winke-Armchen wird wieder korrigiert durch die Zu-fuhr von Elastin, „Collagen ist drin. Sie wissen, Collagen kann zu nem glatten und festen Hautbild führen, u.v.m. (siehe Urteilstenor) ist wettbewerbswidrig. Es handelt sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben, für welche ein Wirksamkeitsnachweis erbracht sein muss. Dies ist vorliegend jedoch nicht…

Schlagworte

HAUT BUNDESGERICHTSHOF WIRKUNG MARKETING NAHRUNGSMITTEL RECHTSPRECHUNG WERBUNG ELASTIN ELASTIZITÄT ES NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL HYALURONSÄURE FEUCHTIGKEIT VERJÜNGUNG ZEIT GESICHT