CareLit Fachartikel

Zulässigkeit der Bezeichnung „Aperitive* Sprizz für ein dramatisiertes weinhaltiges Getränk WeinG § 25

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 6 · S. 90 bis 93

Dokument
159883
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2015
Jahrgang 19
Seiten
90 bis 93
Erschienen: 2015-06-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Bezeichnung „Aperitivo Sprizz für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist zulässig. Verbraucher werden dadurch nicht in die Irre geführt, da der Ausdruck „Aperitivo bzw. „Aperitif keine besondere Qualitätsvorstellung weckt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Getränk um aromatisierten Wein oder lediglich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handelt.

Schlagworte

GETRÄNK RECHTSPRECHUNG RHEINLAND-PFALZ UMWELT NAHRUNGSMITTEL VERBOT WEIN GETRÄNKE LANDWIRTSCHAFT ERNÄHRUNG SCHREIBEN ZULASSUNG ES ESSEN TÄUSCHUNG VERSTÄNDNIS