CareLit Fachartikel
Zulässigkeit der Bezeichnung „Aperitive* Sprizz für ein dramatisiertes weinhaltiges Getränk WeinG § 25
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2015 · Heft 6 · S. 90 bis 93
Dokument
159883
CareLit-ID
Jahr
2015
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bezeichnung „Aperitivo Sprizz für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist zulässig. Verbraucher werden dadurch nicht in die Irre geführt, da der Ausdruck „Aperitivo bzw. „Aperitif keine besondere Qualitätsvorstellung weckt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Getränk um aromatisierten Wein oder lediglich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handelt.
Schlagworte
GETRÄNK
RECHTSPRECHUNG
RHEINLAND-PFALZ
UMWELT
NAHRUNGSMITTEL
VERBOT
WEIN
GETRÄNKE
LANDWIRTSCHAFT
ERNÄHRUNG
SCHREIBEN
ZULASSUNG
ES
ESSEN
TÄUSCHUNG
VERSTÄNDNIS