Wer bezahlt die Fahrt im Polizeiwagen?
Altenheim, Hannover · 2015 · Heft 7 · S. 36 bis 37
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zwar ist der Demente zunächst Kostenschuldner im Sine des Verwaltungskostenrechts, schließlich hat er zu der Amtshandlung Anlass gegeben. Der Veranlasser ist auch Kostenschuldner. Der Begriff des Veranlassers stellt dabei nicht auf die Geschäftsfähigkeit ab. Veranlasser im Sinne des Verwaltungskostenrechts ist derjenige, dem gegenüber die Verwaltung eine für den Veranlasser rechtlich relevante und insofern individuell zurechenbare und damit zu entgeltende Leistung (-die erbrachte Beförderung) erbringt. Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG gilt dies dann, „wenn der Betroffene den Tatbestand wil…